(amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411), E.________ habe aufgrund der Konstellation der Fahrzeuge und der Lichtverhältnisse unmöglich etwas betreffend seinen Mandanten sehen können, ist auch deshalb als unbegründet von der Hand zu weisen, weil sich der Vorfall am 22. September 2018 gegen 19:50 Uhr ereignet hat, und nicht wie behauptet lange nach Einbruch der Dunkelheit. Noch vor Ort und damit tatnah berichtete C.________ der Polizei, er sei vom Neufeld her auf der Bremgartenstrasse in Richtung Forsthaus gefahren.