Er sass in jenem Personenwagen, der unmittelbar nach C.________ und dem Beschuldigten in den Kreisverkehr fuhr (pag. 54). Er befand sich im Kreisverkehr direkt hinter den Unfallbeteiligten und hatte folglich eine gute Sicht auf das zu beurteilende Geschehen. Wie E.________ selbst zu Protokoll gab, war aus seiner Position aus alles recht übersichtlich (pag. 58 Z. 82) und war er relativ nahe am Geschehen (pag. 59 Z. 119). Der erstinstanzliche Einwand von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 411), E.___