jeder beweismässigen Grundlage entbehren. 12.4.2 Zum Standpunkt des Straf- und Zivilklägers Weil der Beschuldigte keine sachdienlichen Aussagen gemacht hat, kommen den Sachverhaltsdarstellungen von C.________ und des Zeugen E.________ zentrale Bedeutung zu. Betreffend die Aussagekraft der Äusserungen von E.________ im Allgemeinen ist einleitend anzumerken, dass dieser in keiner Beziehung zum Beschuldigten stand (pag. 57) und zufällig vor Ort war. Er sass in jenem Personenwagen, der unmittelbar nach C.________ und dem Beschuldigten in den Kreisverkehr fuhr (pag.