22 Schreiben vom 23. Mai 2019 ein, «der Fahrzeuglenker dieses Vorfalls» gewesen zu sein (pag. 244). Vielmehr wäre nach Ansicht der Kammer zu erwarten gewesen, dass er die an der Front seines Personenwagens nachweislich entstandenen Schäden (pag. 42 ff.) und das angebliche Fehlverhalten von C.________ zur Anzeige gebracht hätte. Angesichts all dessen und ohne die weitere Beweiswürdigung vorwegnehmen zu wollen, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Schuldzuweisungen an C.________ jeder beweismässigen Grundlage entbehren.