Der Beschuldigte arbeitet mit einer Täter-Opfer-Umkehr, indem er eigenes Fehlverhalten leugnet, das Verhalten von C.________ pönalisiert und die Tatsachen zu seinen Gunsten verdreht. Dabei schreckt er auch nicht vor ausländerfeindlichen und diffamierenden Äusserungen zurück (beispielhaft auch seine Aussage im Schreiben vom 5. Oktober 2018: «Das kulturell-bedingte Spucken des Täters lässt auf einen Kosovo-Albaner schliessen»; pag. 373). Nicht zuträglich ist der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung ferner, dass er der Polizei zunächst mitteilte, keine Auskünfte betreffend das auf die N.________ AG eingelöste und in den Vorfall verwickelte Fahrzeug zu geben (pag.