Das ist symptomatisch für Lügen und trägt nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben bei. Dies umso weniger, als seine Sachverhaltsdarstellungen und Bezichtigungen in eklatantem und nicht auflösbarem Widerspruch zu den betreffend das wesentliche Tatgeschehen übereinstimmenden, konstanten, detaillierten, inhaltlich logischen, nicht übermässig belastenden und teilweise gar selbstbelastenden, authentischen – und mithin glaubhaften – Aussagen des Strafund Zivilklägers und des Zeugen stehen (siehe E. IV.12.4.2 hiernach). Der Beschuldigte arbeitet mit einer Täter-Opfer-Umkehr, indem er eigenes Fehlverhalten leugnet, das Verhalten von C._