Abschliessend meinte er, man würde «die Aussagen des Klägers nicht ernst nehmen und ihm glauben, weil er Arzt sei und Schweizer und kein 25-jähriger Serbokroat mit Kriegshintergrund, das müsse man einfach sehen» (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 233). Erst- und oberinstanzlich liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger sachverhaltsmässig weitgehend dasselbe ausführen (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410 f.; pag. 717 f.; siehe auch E. IV.12.2 hiervor). Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist mithin gekennzeichnet durch pauschale und oberflächliche Bestreitungen, Gegenangriffe sowie dem Bedürfnis, sich selbst gut darzustellen.