amtliche Akten BM 17 19441, pag. 401 ff.; pag. 714 ff.). Wie sich das zu beurteilende Geschehen aus seiner Sicht zugetragen hat, kann daher einzig gestützt auf die von ihm verfassten Schreiben zu Handen der Strafverfolgungsbehörden, seiner an der verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung getätigten Äusserungen sowie der Parteivorträge von Rechtsanwalt B.________ erörtert werden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, es sei «von einer mutwilligen Falschanzeige eines gebrochen deutsch sprechenden Motorradfahrers mit L-Kennzeichen» auszugehen.