Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. 12.4 Erwägungen der Kammer 12.4.1 Zum Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte berief sich über alle drei Einvernahmen hinweg weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht; soweit er gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen machte, antwortete er an der Sache vorbei (pag. 7 ff.; amtliche Akten BM 17 19441, pag.