19 sowie ob der Roller beschädigt wurde. Schliesslich hat sie zu klären, ob der Beschuldigte beim Verlassen der Unfallstelle mit dem Beizug der Polizei und der Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen musste. 12.3 Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen der Beteiligten – konkret diejenigen des Strafund Zivilklägers C.________ und des Beschuldigten – sowie die Aussagen des Augenzeugen E.________ einer Würdigung zu unterziehen.