siehe zum Standpunkt des Beschuldigten auch E. IV.12.4.1 hiernach). In Anbetracht dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts hat die Kammer beweismässig zu klären, warum es zum Touchieren ausgangs des Kreisverkehrs kam resp. ob dieses darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte nicht ausreichenden Abstand zum Roller wahrte. Bejahendenfalls hat sie zu erörtern, ob der Rollerfahrer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war. Weiter hat die Kammer zu prüfen, warum es nach dem Kreisverkehr zum Umstossen des Rollers kam resp. ob sich der Beschuldigte in einer Zwangslage befand