Der Roller sei bis auf kleine Kratzer jedoch unversehrt geblieben. In Bezug auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sodann lässt er geltend machen, als Opfer einer mutmasslichen Nötigung habe er nicht mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen. Daher fehle es am Vorsatz (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 410 f.; pag. 717 f.; siehe zum Standpunkt des Beschuldigten auch E. IV.12.4.1 hiernach).