__ habe ihn ausgebremst und mittels «Schikanestopps» in strafbarer weise genötigt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung lässt er einwenden, es fehle an einem (kausalen) Schaden und es liege ein rechtfertigender Notstand vor. C.________ sei in aggressiver Weise an ihn herangetreten und habe ihm ins Gesicht gespuckt und ihn beschimpft. Er sei aufgrund des aggressiven Auftretens und Bespuckens durch C.________ in seiner körperlichen Integrität bedroht gewesen. Um der Notstandssituation entkommen zu können, habe er eine Sicherheitslinie überfahren müssen, was jedoch nicht angeklagt sei.