Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich strafbar verhalten zu haben. Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren lässt er seinen Verteidiger im erstund oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringen, sich nicht tatbestandsmässig verhalten zu haben. Es sei wegen eines «Schikanestopps» von C.________ zum Touchieren gekommen und nicht, weil er jenem zu nahe aufgefahren sei. C.________ habe ihn ausgebremst und mittels «Schikanestopps» in strafbarer weise genötigt.