_ touchierte. Unbestritten ist auch, dass C.________ kurz nach dem Kreisverkehr von seinem Roller stieg, diesen auf der Fahrbahnmitte abstellte, sich zum Personenwagen des Beschuldigten begab und es zu einem Wortwechsel zwischen den beiden kam. Unstreitig ist ferner, dass sich der Beschuldigte anschliessend hastig von der Örtlichkeit entfernte. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich strafbar verhalten zu haben.