12. Vorfall vom 22. September 2018 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 6. Juli 2020 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Beschuldigten betreffend den 22. September 2018 um ca. 19:50 Uhr vorgeworfen, sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Ziff. 1a), der Sachbeschädigung (Ziff. 2) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 1b) schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt folgendermassen (pag.