Das Gericht könne im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn jener die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige. Dass sich die beschuldigte Person auf das Aussageverweigerungsrecht berufe oder die Möglichkeit ins Spiel bringe, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, deren Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2).