Bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen worden sei, könne die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht könne im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn jener die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige.