17 das Bundesgericht jüngst, für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen ergäben sich aus deren Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen worden sei, könne die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft sein.