Der Beschuldigte wusste somit von Beginn an, um was es geht, so dass er sich Gedanken über die Tragweite einer allfälligen Einlassung machen konnte. Er machte seine Aussagen in Kenntnis der Ausgangslage und der möglichen Folgen derselben sowie in Anwesenheit seines Anwalts. Folglich war der Beschuldigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt, als wenn er als beschuldigte Person belehrt und befragt worden wäre. Die Aussagen des Beschuldigten vom 15. Mai 2019 (pag. 13 ff.) – namentlich betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 – sind verwertbar. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung