Ihm wurde auch mitgeteilt, dass er einen Verteidiger beiziehen kann (pag. 4 Z. 29 ff.), was er durch die Mandatierung von Rechtsanwalt D.________ bereits getan hatte, welcher der Einvernahme beiwohnte (pag. 3). Schliesslich wurde ihm das Merkblatt für beschuldigte Personen ausgehändigt (pag. 4 Z. 36). Bevor ihm sodann die Fragen betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 gestellt wurden, wurde er über den Gegenstand der Strafuntersuchung aufgeklärt (pag. 13 Z. 376). Der Beschuldigte wusste somit von Beginn an, um was es geht, so dass er sich Gedanken über die Tragweite einer allfälligen Einlassung machen konnte.