16 Der Beschuldigte belastete sich an der Einvernahme vom 15. Mai 2019 nicht selbst, sondern beschränkte sich darauf, die Aussage zu verweigern und sich über die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu enervieren (pag. 13 Z. 370 ff.). Damit bleibt die Frage der Verwertbarkeit der am 15. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 gemachten Aussagen zu Lasten des Beschuldigten ohne praktische Auswirkung.