Seine damalige Rollenzuweisung war somit nicht fehlerhaft. Das Bundesgericht liess die Frage bisweilen offen, ob die von einer Person als Auskunftsperson gemachten Aussagen später in einem gegen sie als beschuldigte Person geführten Verfahren verwendet werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.05.2016 E. 2.5.1 und 6B_208/2015 vom 24.08.2015 E. 1.4). Auch im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, wie es sich damit verhält.