Der Beschuldigte bemängelte zu Recht auch nicht, er hätte am 15. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 als beschuldigte Person belehrt und befragt werden müssen. Als Täter kam zu diesem Zeitpunkt noch jede männliche Person mit passendem Signalement in Frage, die am 21. Februar 2019 Zugang zu dem auf die N.________ AG eingelösten Tatfahrzeug hatte. Somit lag noch kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, der es gerechtfertigt hätte, ihn zur beschuldigten Person zu machen. Seine damalige Rollenzuweisung war somit nicht fehlerhaft.