Nach Ansicht der Kammer ist ihm aus dem Umstand, dass er nicht vorgängig darüber orientiert wurde, am 15. Mai 2019 auch als Auskunftsperson zum Vorfall vom 21. Februar 2019 befragt zu werden, kein Nachteil erwachsen. Er war an der Einvernahme anwaltlich vertreten und hätte als Auskunftsperson auch kein (vorgängiges) Akteneinsichtsrecht gehabt. Der Beschuldigte bemängelte zu Recht auch nicht, er hätte am 15. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 als beschuldigte Person belehrt und befragt werden müssen.