Die vorgeladene Person soll sich auf die Einvernahme vorbereiten können, etwa durch die Abklärung eines allfälligen Aussageverweigerungsrechts oder durch die Bestellung eines Rechtsbeistands, namentlich eines Verteidigers (ULRICH; in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 30 zu Art. 201 StPO). Soweit weitergehend wird für die rechtlichen Grundlagen auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen.