15 der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet (Art. 201 Abs. 2 Bst. b und Bst. c StPO). Die Vorladung stellt ein Informationsmittel dar und ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 201 StPO). Die vorgeladene Person soll sich auf die Einvernahme vorbereiten können, etwa durch die Abklärung eines allfälligen Aussageverweigerungsrechts oder durch die Bestellung eines Rechtsbeistands, namentlich eines Verteidigers (ULRICH;