Die Aussagen von K.________ vom 7. November 2019 (pag. 178 ff.) und von I.________ vom 13. November 2019 (pag. 182 ff.) sind damit ohne Weiteres verwertbar. 9. Fazit Die formellen Rügen von Rechtsanwalt B.________ erweisen sich allesamt als unbegründet. Die gerügten Beweismittel und die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind verwertbar.