Vielmehr kam zu jenem Zeitpunkt noch jede männliche Person mit passendem Signalement und Zugang zu dem auf die N.________ AG eingelösten Tatfahrzeug als Täter in Betracht. Der Umstand allein, dass K.________ und I.________ zum Tatzeitpunkt bei der N.________ AG angestellt waren und daher potentiell Zugang zum Tatfahrzeug hatten, begründete indessen noch keinen hinreichenden Tatverdacht, der es gerechtfertigt hätte, beide Herren zu beschuldigten Personen zu machen und als solche zu belehren und befragen. Beide konnten schliesslich an ihrer jeweiligen Einvernahme als Täter ausgeschlossen werden. Die Aussagen von K.___