an der Fotoverweisung vom 15. August 2019 als möglichen Täter nicht aus, bezeichnete er den Beschuldigten jedoch als den wahrscheinlicheren Täter. I.________ sodann wurde von G.________ an der Fotoverweisung vom 23. August 2019 im Ausschlussverfahren als möglicher Täter betitelt (siehe E. IV.13.4.2 hiernach). Davon, dass einer der beiden vor der eigenen Einvernahme im November 2019 als Täter identifiziert worden wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Vielmehr kam zu jenem Zeitpunkt noch jede männliche Person mit passendem Signalement und Zugang zu dem auf die N.____