Gegen beide habe ein Tatverdacht bestanden, weshalb sie als beschuldigte Personen hätten belehrt und befragt werden müssen. Weil das nicht geschehen sei, seien deren Aussagen unverwertbar (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 412; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2.2 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf E. III.7.1.2 hiervor verwiesen. 8.2.3 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schloss K.________ H.________ an der Fotoverweisung vom 15. August 2019 als möglichen Täter nicht aus, bezeichnete er den Beschuldigten jedoch als den wahrscheinlicheren Täter.