Ob er vorab seine explizite Zustimmung gegeben hat oder nicht, kann nicht mehr abschliessend geklärt werden. Jedenfalls hätte das Foto auch rechtmässig von den Strafverfolgungsbehörden erhoben werden können, wenn der Beschuldigte im Nachgang an den Verkehrsunfall in Bas-Vully vom 23. September 2018 erneut erkennungsdienstlich erfasst worden wäre. Das Foto des Beschuldigten vom 23. September 2018 (pag. 96 resp. pag. 138, pag. 157, pag. 172) ist verwertbar. Weil der Beschuldigte auch ohne das strittige Foto zweifelsfrei als Täter hätte identifiziert werden können (E. IV.13.4.2 hiernach), ist die Frage nach dessen Verwertbarkeit letztlich allerdings nur von theoretischer Bedeutung.