Dieses fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit strassenverkehrs- und administrativrechtlich in Erscheinung getreten ist (E. VI.23 hiernach). Das private Interesse des Beschuldigten an der Achtung seiner Persönlichkeit demgegenüber wiegt nur leicht, zumal das strittige Foto im öffentlichen Raum erstellt wurde und der direkt in die Kameralinse blickende Beschuldigte zweifelsfrei bemerkt hat, dass er fotografiert wird. Ob er vorab seine explizite Zustimmung gegeben hat oder nicht, kann nicht mehr abschliessend geklärt werden.