haben (siehe dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10.04.2019). Angesichts dessen geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass in ihrer Gesamtheit schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegen, an deren Aufklärung und Ahndung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit strassenverkehrs- und administrativrechtlich in Erscheinung getreten ist (E. VI.23 hiernach).