nicht unwesentlich in der Handlungsfreiheit ein und schuf er für diesen die konkrete Gefahr verletzt zu werden (ausführlich dazu E. IV.13.4 f. und E. V.15 hiernach). Nach Ansicht der Kammer wiegt das Unrecht des Beschuldigten (Schaffung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität eines ungeschützten, deutlich schwächeren und vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmers aus selbstbezogenen, nichtigen Gründen) deutlich schwerer als jenes der beschuldigten Person im hiervor erwähnten Leitentscheid BGE 147 IV 9. Jener wurde «lediglich» zur Last gelegt, an einer unbewilligten Kundgebung mitgelaufen zu sein und Flyer verteilt zu