Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, erfüllt der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung. Er fuhr mit einem Honda CR-V unter mehrfachem Hupen ruckartig, d.h. durch wiederholtes Anfahren und Abbremsen, auf einen sich auf einem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger zu, um diesen vom Fussgängerstreifen zu drängen und sich so die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. Die Stossstange des Personenwagens berührte das Bein des Fussgängers und dieser musste sich mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen, um nicht zu stürzen. Mit besagtem Verhalten schränkte der Beschuldigte den Fussgänger