Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG denn auch als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 20.11.2023 E. 2.6 und 6B_821/2021 vom 06.09.2023 E. 1.5.4 je betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, erfüllt der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung.