13 gängerstreifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG). Mithin schützen beide im Raum stehenden Tatbestände gewichtige Rechtsgüter, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich schwer wiegt. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Widerhandlungen nach Art.