181 StGB). Das von Art. 90 Abs. 2 SVG geschützte Rechtsgut hängt von der verletzten Verkehrsregel ab, wobei die grosse Mehrzahl der Verkehrsregeln dem Schutz von Leib und Leben dient (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 7 f. zu Art. 90 SVG); so auch die vorliegend relevante Pflicht, Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen sowie vor Fussgängerstreifen nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Fuss-