33 Abs. 1 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) einerseits und eine Nötigung nach Art. 181 StGB andererseits. Beide Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet, es handelt sich damit um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit resp. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB).