Erwägungen der Kammer Mit Rücksicht auf den soeben erwähnten höchstrichterlichen Entscheid erachtet die Kammer das strittige Foto für verwertbar, selbst wenn es von Privaten rechtswidrig erlangt worden sein sollte, was mit Blick auf das Nachstehende jedoch offenbleiben kann. Wie die Vorinstanz zutreffend in Betracht zog, sind vorliegend gleich zwei Delikte zu beurteilen: Eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV;