Die konkrete Beteiligung des Beschuldigten lasse sich denn auch erst abschliessend beurteilen, nachdem über die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen entschieden worden sei. Im Ergebnis verletze die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat qualifiziere und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher gewichte als dasjenige des Beschuldigten an der rechtskonformen Erhebung resp. an der Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen (a.a.O. E. 1.4.4). 8.1.3 Erwägungen der Kammer