O. E. 1.4.3). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bewertung der Schwere der Tat die Umstände der Kundgebung als solche und nicht bloss das isolierte Verhalten des Beschuldigten resp. dessen blosse Teilnahme und individuellen Tatbeitrag am Landfriedensbruch als massgebend erachtet habe. Der Umstand, dass dem Beschuldigten kein aktiver Beitrag an Gewalttätigkeiten vorgeworfen werde und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen habe, sei bei der Beurteilung seines Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.