Hinzu komme, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trage, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten. Die durch den materiellen Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckte prozessuale Entlastung stehe dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter entgegen, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der öffentli-