an der Unverwertbarkeit der strittigen privaten Videoaufnahmen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, der Tatbestand des Landfriedensbruchs sei ein Vergehen. Als kollektive Gewalttätigkeit verletze Landfriedensbruch die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand. Dabei handle es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu komme, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trage, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten.