Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder dessen Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). In BGE 147 IV 9 bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das einen während einer unbewilligten Kundgebung begangenen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifizierte und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher gewichtete als jenes der beschuldigten Person an der rechtskonformen Erhebung resp. an der Unverwertbarkeit der strittigen privaten Videoaufnahmen.