Es hielt indessen fest, entscheidend sei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Es seien nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen zu berücksichtigen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder dessen Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).