Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Das Bundesgericht klärte bisher nicht abschliessend, was generell unter dem Begriff der schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen ist. Es hielt indessen fest, entscheidend sei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat.