Rechtliche Grundlagen Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (siehe Art. 141 Abs. 2 StPO). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht.