Vorliegend stünden eine grobe Verkehrsregelverletzung und eine Nötigung zur Diskussion, wobei niemand zu Schaden gekommen oder in der körperlichen Integrität gefährdet gewesen sei. Das Opfer sei bis heute nicht bekannt, weil es keine Strafanzeige erhoben und folglich auch kein Strafverfolgungsinteresse habe. Es liege keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor, weshalb das Foto gemäss Pagina 138 unverwertbar sei (amtliche Akten BM 17 19441, pag. 412, S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.1.2 Rechtliche Grundlagen